Um Streitigkeiten der Erben wegen der Erbeinsetzung zu vermeiden, sollte der Erblasser die entsprechenden Formvorschriften (§ 2247 BGB) bei Verfassung eines Testaments beachten. Hier ist oftmals streitig, welcher Erbe nun z. B. Alleinerbe wurde. Streitigkeiten entstehen meistens, wenn Änderungen des Testaments durch den Erblasser vorgenommen wurden.
Um den Formerfordernissen gerecht zu werden, ist es erforderlich, dass auch die Änderungen mit einer Unterschrift des Erblassers versehen sind. Umso mehr gilt dies, wenn der Erblasser seine erste Änderung unterzeichnet, dies jedoch bei der zweiten Änderung unterlassen hat. Es ist somit nicht auszuschließen, dass es sich bei dieser Änderung lediglich um einen Entwurf handelt, der im schlimmsten Fall keine wirksame Erbeinsetzung mehr darstellt. Ein solcher Fall musste das OLG Köln zuletzt entscheiden, in dem im Streit die handschriftlichen Ergänzungen des Erblassers waren. Deshalb gilt: Änderungen eines Testaments müssen immer unterschrieben werden.
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